Rechtliches · ewigstein
Zahlung, Storno und Erstattung
Ergänzende Vertragsbedingungen für über ewigstein vermittelte Grabsteinaufträge.
Eine Anfrage über diese Website ist unverbindlich und löst keine Zahlung aus. Diese Regeln betreffen einen späteren Vertrag mit dem im Angebot benannten Steinmetzbetrieb, soweit sie wirksam vereinbart werden. Zahlungswege und Fälligkeiten ergeben sich aus dessen konkretem Angebot und Rechnung. Ein Online-Checkout wird hier derzeit nicht angeboten.
Stand: 23. August 2026
1. Geltungsbereich, Einbeziehung und Rangfolge
1.1 Diese Zahlungs-, Storno- und Erstattungsregeln gelten für den Grabsteinvertrag zwischen dem Kunden und dem im verbindlichen Angebot eindeutig benannten Steinmetzbetrieb (nachfolgend „Partner“), soweit sie vor Abgabe der Vertragserklärung des Kunden wirksam in diesen Vertrag einbezogen wurden.
1.2 Individuell ausgehandelte Vereinbarungen zwischen Kunde und Partner haben Vorrang. Konkrete Leistungs-, Preis-, Termin- und Zahlungsangaben im verbindlichen Angebot gehen diesen Bedingungen vor, soweit sie nicht gegen zwingendes Recht verstoßen und nicht lediglich durch widersprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen ersetzt werden sollen.
1.3 Für Zahlung, Kündigung, Storno und Erstattung gehen diese speziellen Bedingungen den allgemeinen Endkundenbedingungen des Partners vor. Im Übrigen gelten dessen wirksam einbezogene Vertragsbedingungen ergänzend. Die Plattform-AGB von Ewigstein regeln ausschließlich das gesonderte Rechtsverhältnis zwischen Kunde und Ewigstein.
1.4 Zwingende gesetzliche Rechte des Kunden, insbesondere Widerrufs-, Rücktritts-, Kündigungs-, Minderungs-, Zurückbehaltungs- und Mängelrechte, werden durch diese Bedingungen nicht eingeschränkt. Soweit im Einzelfall Kauf- oder Werklieferungsrecht statt Werkvertragsrecht Anwendung findet, gelten werkvertragsspezifische Regelungen dieses Dokuments nur insoweit, wie sie rechtlich einschlägig sind.
2. Gesamtpreis, Rechnung und Zahlungsempfänger
2.1 Maßgeblich ist der im verbindlichen Angebot ausgewiesene Gesamtpreis einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer und aller dort als enthalten bezeichneten Preisbestandteile. Optionale oder nachträglich beauftragte Leistungen werden nur auf Grundlage einer transparenten Zusatz- oder Nachtragsvereinbarung berechnet.
2.2 Der Partner ist Gläubiger des Entgelts aus dem Grabsteinvertrag und stellt die Rechnung im eigenen Namen. Ewigstein erhält seine Plattform- bzw. Vermittlungsvergütung grundsätzlich vom Partner. Dem Kunden wird keine gesonderte Plattformprovision berechnet, sofern nicht vor Inanspruchnahme einer eigenständigen entgeltlichen Zusatzleistung von Ewigstein ausdrücklich ein Preis ausgewiesen und vereinbart wurde.
2.3 Erfolgt die Zahlung über einen von Ewigstein eingebundenen Zahlungsdienstleister, der im Zahlungsprozess als autorisierter Zahlungsempfänger bzw. Zahlungsabwickler für den Partner ausgewiesen ist, wirkt eine vom Zahlungsdienstleister bestätigte Zahlung mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber dem Partner. Die technische Entgegennahme, Aufteilung oder Weiterleitung der Zahlung macht Ewigstein nicht zum Verkäufer oder Werkunternehmer des Grabmals.
2.4 Der Partner darf den vereinbarten Gesamtpreis nach Vertragsschluss nicht einseitig erhöhen. Mehr- oder Minderpreise setzen eine gesetzliche Grundlage oder eine ausdrückliche Vereinbarung über die geänderte Leistung und deren Preisfolgen voraus.
3. Zahlungsplan, Abschlagszahlungen, Abnahme und Fälligkeit
3.1 Zahlungszeitpunkte und Teilbeträge ergeben sich aus dem verbindlichen Angebot. Bei einem Werkvertrag gelten für Abschlagszahlungen zusätzlich die gesetzlichen Grenzen, insbesondere § 632a BGB.
3.2 Bei einem Werkvertrag kann der Partner eine Abschlagszahlung grundsätzlich nur in Höhe des Wertes der bereits vertragsgemäß erbrachten und geschuldeten Leistungen verlangen. Er stellt dem Kunden hierfür eine nachvollziehbare Aufstellung zur Verfügung, die eine rasche und sichere Beurteilung des erreichten Leistungsstandes ermöglicht.
3.3 Erforderliche Stoffe oder Bauteile, die für das konkrete Projekt angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt wurden, können bei der gesetzlichen Abschlagsberechnung berücksichtigt werden, wenn die hierfür geltenden Voraussetzungen erfüllt sind und dem Kunden nach seiner Wahl Eigentum hieran übertragen oder eine entsprechende Sicherheit geleistet wird.
3.4 Ist im Angebot ein 50/50-Zahlungsplan vorgesehen, bedeutet dies bei einem Werkvertrag nicht automatisch, dass 50 % des Gesamtpreises unmittelbar mit Vertragsschluss als pauschale Vorauszahlung geschuldet sind. Die erste Rate wird nur bis zur gesetzlich zulässigen Höhe fällig. Sie kann insbesondere dann 50 % betragen, wenn der Wert der bis dahin erbrachten Leistungen und der gesetzlich berücksichtigungsfähigen projektbezogenen Materialien mindestens diesen Betrag erreicht. Eine darüber hinausgehende echte Vorauszahlung bedarf einer gesonderten, rechtlich wirksamen Vereinbarung.
3.5 Der Beginn individuell bindender Planungs-, Beschaffungs- oder Fertigungsschritte kann von der Zahlung einer bereits fälligen und gesetzlich zulässigen Abschlagszahlung, erforderlichen Kundenfreigaben sowie - soweit einschlägig - dem Vorliegen der Friedhofsgenehmigung abhängig gemacht werden, wenn dies im Angebot transparent dargestellt ist.
3.6 Bei einem Werkvertrag wird die Schlussvergütung grundsätzlich mit Abnahme des vertragsgemäß hergestellten Werkes und Zugang einer ordnungsgemäßen Schlussrechnung fällig. Soweit im Angebot keine längere Zahlungsfrist vorgesehen ist, ist die fällige Schlusszahlung innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung zu leisten.
3.7 Eine Abnahmefiktion tritt gegenüber einem Verbraucher nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein. Setzt der Partner nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme, muss er den Verbraucher zusammen mit der Aufforderung in Textform auf die gesetzlichen Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe mindestens eines Mangels verweigerten Abnahme hinweisen.
3.8 Bei nicht vertragsgemäßer Leistung kann der Kunde einen gesetzlich angemessenen Teil einer Abschlags- oder Schlusszahlung zurückbehalten. Unstreitige und nicht von einem gesetzlichen Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht erfasste Beträge bleiben fällig.
3.9 Abweichende Meilenstein- oder Ratenpläne sind nur maßgeblich, wenn Betrag, Fälligkeitsvoraussetzungen und zugehöriger Leistungsstand im verbindlichen Angebot oder in einem wirksamen Nachtrag transparent bezeichnet sind und die zwingenden gesetzlichen Grenzen eingehalten werden.
4. Zahlungsarten, Zahlungsentgelte und fehlgeschlagene Zahlungen
4.1 Die im Checkout oder in der Rechnung angebotenen Zahlungsarten können je nach Zahlungsdienstleister und Auftrag variieren. Ergänzende Nutzungs- und Datenschutzhinweise des Zahlungsdienstleisters werden im Zahlungsprozess bereitgestellt.
4.2 Für SEPA-Überweisungen, SEPA-Lastschriften und solche Zahlungskarten, für die § 270a BGB ein Zahlungsentgelt untersagt, wird kein gesondertes Zahlungsmittelentgelt erhoben. Für andere Zahlungsarten dürfen zusätzliche Entgelte nur verlangt werden, soweit dies gesetzlich zulässig und vor Vertragsschluss transparent ausgewiesen ist.
4.3 Schlägt eine vom Kunden veranlasste Zahlung aus einem von ihm zu vertretenden Grund fehl, dürfen nur tatsächlich entstandene und nachgewiesene Rücklastschrift- oder vergleichbare Fremdkosten verlangt werden, soweit diese gesetzlich ersatzfähig sind. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
4.4 Änderungen von Bank- oder Zahlungsempfängerdaten werden ausschließlich über die vertraglich vorgesehenen und verifizierten Kommunikationswege mitgeteilt. Bei unerwarteten oder abweichenden Zahlungsaufforderungen sollte der Kunde die Angaben vor Zahlung über die im Angebot oder Impressum genannten Kontaktdaten verifizieren.
5. Zahlungsverzug und vorübergehende Leistungsaussetzung
5.1 Der Kunde kommt nach den gesetzlichen Vorschriften in Zahlungsverzug. Ein Verbraucher kommt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung in Verzug, wenn auf diese Folge in der Rechnung besonders hingewiesen wurde. Eine Mahnung oder ein kalendermäßig bestimmter Zahlungstermin kann den Verzug unter den gesetzlichen Voraussetzungen früher auslösen.
5.2 Während des Verzugs gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Weitergehende Kosten können nur verlangt werden, soweit sie gesetzlich ersatzfähig und tatsächlich entstanden sind.
5.3 Ist eine fällige Zahlung erheblich überfällig, kann der Partner unter den gesetzlichen Voraussetzungen und nach angemessener Ankündigung noch nicht ausgeführte Leistungen vorübergehend zurückhalten oder aussetzen. Voraussetzung ist insbesondere, dass dem keine berechtigten Zurückbehaltungs-, Minderungs- oder sonstigen Leistungsverweigerungsrechte des Kunden entgegenstehen.
5.4 Soweit sich die Ausführung allein aufgrund eines vom Kunden zu vertretenden Zahlungsverzugs verschiebt, verlängern sich vereinbarte Ausführungsfristen nur um den hierdurch tatsächlich verursachten Zeitraum zuzüglich einer objektiv erforderlichen Wiederanlaufzeit. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
6. Änderungen und Zusatzleistungen
6.1 Änderungswünsche nach Vertragsschluss werden erst verbindlich, wenn Partner und Kunde den geänderten Leistungsumfang, einen etwaigen Mehr- oder Minderpreis sowie Auswirkungen auf Zahlungsplan und Ausführungszeit ausdrücklich vereinbart haben.
6.2 Ohne vorherige Zustimmung des Kunden werden keine kostenpflichtigen Zusatzleistungen ausgeführt. Ausgenommen bleiben unaufschiebbare Maßnahmen, die zur Abwehr eines unmittelbar drohenden Schadens erforderlich und rechtlich zulässig sind; der Kunde ist hierüber unverzüglich zu informieren.
6.3 Verringert sich der vereinbarte Leistungsumfang aufgrund einer wirksamen Vereinbarung oder eines gesetzlichen Rechts, wird die Vergütung nach der Vereinbarung bzw. den gesetzlichen Vorschriften angepasst. Bereits gezahlte, danach nicht mehr geschuldete Beträge werden nach Ziffer 10 erstattet.
7. Widerruf, Storno, Rücktritt und Kündigung
7.1 Bis zum wirksamen Vertragsschluss kann der Kunde eine unverbindliche Anfrage grundsätzlich kostenfrei zurücknehmen. Bereits ausdrücklich und entgeltlich beauftragte eigenständige Vorleistungen bleiben hiervon unberührt.
7.2 Nach Vertragsschluss besteht kein allgemeines kostenloses „Stornorecht“. Ob und mit welchen Folgen sich der Kunde vom Vertrag lösen kann, richtet sich nach dem konkreten Vertragstyp, den gesetzlichen Vorschriften sowie gegebenenfalls einer individuell vereinbarten Aufhebungsregelung.
7.3 Besteht für den konkreten Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht, gelten die dem Kunden vor Vertragsschluss bereitgestellte Widerrufsbelehrung und die gesetzlichen Vorschriften. Ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Individualanfertigung wird nicht pauschal für sämtliche Grabsteinaufträge angenommen, sondern nur angewendet, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen im konkreten Vertrag tatsächlich erfüllt sind.
7.4 Übt der Kunde ein bestehendes Widerrufsrecht wirksam aus, richtet sich die Rückabwicklung nach der Widerrufsbelehrung und den gesetzlichen Vorschriften. Für bis zum Widerruf auf ausdrückliches Verlangen des Kunden erbrachte widerrufliche Werk- oder Dienstleistungen kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Wertersatz geschuldet sein.
7.5 Soweit der Grabsteinauftrag als Werkvertrag einzuordnen ist, kann der Kunde den Vertrag bis zur Vollendung des Werkes gemäß § 648 BGB jederzeit kündigen. Der Partner kann dann grundsätzlich die vereinbarte Vergütung verlangen, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen sowie anderweitigen oder böswillig unterlassenen Erwerb anrechnen lassen. Für den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung wird gesetzlich vermutet, dass dem Partner 5 % der hierauf entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.
7.6 Bei einer Kündigung eines Werkvertrages aus wichtigem Grund nach § 648a BGB richtet sich die Vergütung für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen nach den gesetzlichen Vorschriften; weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
7.7 Soweit auf den konkreten Vertrag Kauf- oder Werklieferungsrecht Anwendung findet, besteht ein einseitiges Recht zur Lösung vom Vertrag nur nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen oder ausdrücklich vereinbarten Voraussetzungen.
7.8 Eine einvernehmliche Aufhebung des Grabsteinvertrages ist jederzeit möglich. Die Aufhebungsvereinbarung sollte in Textform dokumentieren, welche Leistungen bereits erbracht wurden, welche projektbezogenen Kosten verbleiben, welche Beträge noch geschuldet sind und welche Zahlungen erstattet werden. Eine pauschale „Stornogebühr“ ohne rechtliche oder vertragliche Grundlage wird nicht erhoben.
7.9 Gesetzliche Rücktritts-, Minderungs- und Kündigungsrechte, insbesondere bei erheblichen Pflichtverletzungen oder endgültiger Leistungsverweigerung, bleiben unberührt.
8. Friedhofsgenehmigung und sonstige öffentlich-rechtliche Voraussetzungen
8.1 Soweit eine Friedhofsgenehmigung oder sonstige behördliche bzw. friedhofsrechtliche Freigabe erforderlich ist, ergeben sich Zuständigkeit, Leistungsumfang und gegebenenfalls die Abhängigkeit bestimmter Fertigungsschritte aus dem verbindlichen Angebot und dem Grabsteinvertrag.
8.2 Ist der Vertrag oder ein bestimmter Leistungsteil ausdrücklich unter die aufschiebende Bedingung einer erforderlichen Genehmigung gestellt, wird dieser Teil grundsätzlich erst bei Eintritt der Bedingung verbindlich ausführbar. Bereits wirksam beauftragte und rechtmäßig erbrachte eigenständige Planungs-, Prüf- oder Genehmigungsleistungen können nach Maßgabe des Vertrages vergütungspflichtig bleiben.
8.3 Beruht eine Ablehnung oder Undurchführbarkeit auf einem vom Partner zu vertretenden Planungs-, Prüfungs-, Beratungs- oder Ausführungsfehler, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu. Nicht geschuldete Voraus- oder Abschlagszahlungen sind zu erstatten.
8.4 Beruht die Ablehnung trotz ordnungsgemäßer Prüfung auf einem Umstand, den weder Partner noch Kunde zu vertreten haben, richtet sich die Vergütung nach dem Vertrag und den gesetzlichen Vorschriften. Nicht mehr geschuldete Vorauszahlungen werden zurückerstattet. Bereits rechtmäßig erbrachte Leistungen sowie ausdrücklich übernommene, nicht erstattungsfähige Fremd- oder Friedhofskosten werden nur insoweit abgerechnet, wie hierfür eine rechtliche Grundlage besteht.
8.5 Beruht eine Verzögerung oder Undurchführbarkeit auf unrichtigen Angaben, fehlenden Freigaben, einer vom Kunden zu vertretenden Anweisung oder sonstiger erforderlicher Mitwirkung des Kunden, können dem Partner gesetzliche Vergütungs-, Entschädigungs- oder Aufwendungsansprüche zustehen. Solche Beträge werden nachvollziehbar dargelegt; weitergehende Rechte des Kunden bleiben unberührt.
9. Mängel, Minderung und Zahlungsstreitigkeiten
9.1 Ein behaupteter Mangel führt nicht automatisch zur vollständigen Vertragsaufhebung oder Erstattung. Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte. Dem Partner ist grundsätzlich Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, soweit dies nach den gesetzlichen Vorschriften nicht ausnahmsweise entbehrlich ist.
9.2 Wird die Vergütung wirksam gemindert oder eine Minderung einvernehmlich vereinbart, wird ein danach überzahlter Betrag nach Ziffer 10 erstattet. Gesetzliche Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte des Kunden bleiben unberührt.
9.3 Bei Streit über einen Teilbetrag bleiben unstreitige und fällige Beträge zahlbar, soweit dem Kunden kein gesetzliches Gegenrecht zusteht. Partner und Ewigstein können eine nachvollziehbare Aufstellung von Rechnung, Zahlungen, Leistungsstand und geltend gemachtem Rückabwicklungsgrund technisch bereitstellen.
10. Erstattungen und Rückzahlungsweg
10.1 Erstattungen kommen insbesondere bei wirksamem Widerruf, berechtigtem Rücktritt, wirksamer Kündigung bzw. Abrechnung nach Kündigung, einvernehmlicher Aufhebung, Überzahlung, wirksamer Minderung, nicht geschuldeter Leistung oder endgültigem Ausfall eines rückzahlbaren Leistungsteils in Betracht.
10.2 Bei einem wirksamen Widerruf werden empfangene Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften spätestens innerhalb von 14 Tagen zurückgewährt. Für die Rückzahlung wird grundsätzlich dasselbe Zahlungsmittel verwendet, das bei der ursprünglichen Zahlung eingesetzt wurde, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist und dem Kunden dadurch keine Kosten entstehen.
10.3 Sonstige feststehende Erstattungsansprüche werden ohne unangemessene Verzögerung veranlasst, grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen nachdem Rechtsgrund und Höhe feststehen und die für die Rückzahlung erforderlichen Angaben vorliegen, soweit keine zwingende gesetzliche Regelung eine frühere Rückzahlung verlangt.
10.4 Rechtlicher Schuldner einer Erstattung aus dem Grabsteinvertrag ist grundsätzlich der Partner. Ewigstein oder der Zahlungsdienstleister kann eine Erstattung technisch ausführen, eine Gutschrift veranlassen oder Zahlungsströme korrigieren, ohne allein dadurch selbst Schuldner der werk- oder kaufvertraglichen Erstattungspflicht zu werden.
10.5 Teil-Erstattungen werden mit einer nachvollziehbaren Abrechnung und, soweit erforderlich, mit einer korrigierten Rechnung oder Gutschrift dokumentiert. Die Auszahlung wird nicht davon abhängig gemacht, dass der Kunde auf zwingende gesetzliche Rechte verzichtet.
11. Rücklastschriften und Chargebacks
11.1 Dem Kunden wird empfohlen, Unklarheiten zunächst dem Partner oder über die hierfür vorgesehene Ewigstein-Kommunikationsfunktion mitzuteilen. Gesetzliche Rechte gegenüber Bank, Zahlungsdienstleister oder Kartenanbieter werden hierdurch nicht eingeschränkt.
11.2 Eine Rücklastschrift oder ein Chargeback entscheidet für sich allein nicht abschließend darüber, ob der zugrunde liegende Zahlungsanspruch materiell-rechtlich besteht. Soweit kein Erstattungs- oder Leistungsverweigerungsgrund vorliegt, kann die Forderung des Partners fortbestehen.
11.3 Tatsächliche Fremdgebühren dürfen dem Kunden nur auferlegt werden, soweit er die Rückbelastung schuldhaft und ohne rechtlichen Grund verursacht hat und die Kosten gesetzlich ersatzfähig sind. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass keine oder geringere Kosten entstanden sind. Nicht autorisierte oder missbräuchliche Zahlungen richten sich nach den gesetzlichen und zahlungsdienstvertraglichen Vorschriften.
12. Rolle von Ewigstein bei Zahlung und Kommunikation
12.1 Ewigstein kann Zahlungsanforderungen, Statusmeldungen, Kündigungs- oder Stornoanfragen, Erstattungsanweisungen und Nachweise technisch übermitteln, zuordnen und dokumentieren. Ewigstein entscheidet grundsätzlich nicht anstelle des Partners über werk- oder kaufvertragliche Ansprüche des Kunden.
12.2 Erklärungen des Kunden, die über eine hierfür ausdrücklich vorgesehene Plattformfunktion abgegeben und eindeutig einem Auftrag zugeordnet werden, können technisch an den Partner übermittelt werden. Ob eine Erklärung mit Zugang bei Ewigstein zugleich als dem Partner zugegangen gilt, richtet sich danach, ob Ewigstein für die jeweilige Erklärung ausdrücklich als Empfangsstelle bzw. Empfangsvertreter des Partners benannt ist oder das Gesetz dies vorsieht.
12.3 Gesetzlich vorgeschriebene besondere Funktionen, insbesondere die elektronische Widerrufsfunktion bei einschlägigen Online-Fernabsatzverträgen, werden nach Maßgabe der gesetzlichen Anforderungen bereitgestellt. Die rechtliche Rolle des jeweiligen Partners als Vertragspartner und Widerrufsadressat bleibt hiervon unberührt.
12.4 Automatische Zahlungs-, Storno-, Kündigungs- oder Erstattungsanzeigen sind technische Statusinformationen. Rechtlich maßgeblich bleiben die zugrunde liegende Erklärung, der konkrete Grabsteinvertrag, die einbezogenen Vertragsunterlagen und zwingende gesetzliche Vorschriften.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Für Erklärungen nach diesen Bedingungen genügt Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere oder eine bestimmte besondere Form vorgeschrieben ist. Gesetzlich zulässige andere Kommunikationswege bleiben unberührt.
13.2 Es gilt deutsches Recht. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch zwingende Schutzvorschriften des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts nicht entzogen werden.
13.3 Für inhaltliche Fragen zu Zahlung, Leistung, Kündigung, Mängeln oder Erstattung aus dem Grabsteinvertrag ist der im verbindlichen Angebot benannte Partner verantwortlich. Ewigstein ist für technische Fragen zur Plattform und Zahlungsintegration über die im Impressum angegebenen Kontaktmöglichkeiten erreichbar.
13.4 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
Kurzübersicht der Rückabwicklung
| Situation | Grundsatz | Abrechnung / Erstattung |
|---|---|---|
| Anfrage vor Vertrag zurückgenommen | Grundsätzlich kostenfrei | Keine Zahlung; nur zuvor ausdrücklich beauftragte eigenständige entgeltliche Vorleistungen bleiben unberührt. |
| Wirksamer Widerruf | Gesetzliche Widerrufsfolgen | Rückzahlung spätestens binnen 14 Tagen nach gesetzlichen Vorgaben; gegebenenfalls gesetzlicher Wertersatz. |
| Freie Kündigung eines Werkvertrags | § 648 BGB | Vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs; gesetzliche 5-%-Vermutung für den noch nicht erbrachten Teil. |
| Kündigung aus wichtigem Grund | § 648a BGB | Vergütung grundsätzlich nur für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen; mögliche Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. |
| Einvernehmliche Aufhebung | Aufhebungsvereinbarung | Transparente Einzelabrechnung; keine pauschale Stornogebühr ohne Rechtsgrundlage. |
| Friedhofsgenehmigung abgelehnt | Vertrag, Ursache und Risikoverteilung entscheidend | Nicht mehr geschuldete Zahlungen zurück; rechtmäßig geschuldete Leistungen/Kosten werden nachvollziehbar abgerechnet. |
| Mangel oder Minderleistung | Vorrang gesetzlicher Mängelrechte | Grundsätzlich Nacherfüllung; anschließend je nach Voraussetzungen Minderung, Rücktritt, Schadensersatz oder Teil-Erstattung. |
| Überzahlung / feststehender Erstattungsanspruch | Rückzahlung ohne unangemessene Verzögerung | Grundsätzlich binnen 14 Tagen nach Feststehen von Grund und Höhe, sofern keine zwingend kürzere Frist gilt. |